Blaue Lagerbox für Batterien.

Gefahrgutbehälter für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien

Die LogBATT GmbH, das Batterielogistik-Unternehmen der Lagermax Group, hat auf Basis ihrer Transportbehälter eine eigene Lösung für den Lager- und Quarantänebereich entwickelt. Die Lagerbehälter eignen sich für nicht defekte, defekte und kritisch defekte Lithium-Ionen-Batterien und kommen in Produktion, Werkstätten, Rücknahmelagern und bei Entsorgungsunternehmen zum Einsatz. Sie sind kauf- und mietbar.

Was ist ein Gefahrgut-Lagerbehälter?

Ein Gefahrgut-Lagerbehälter für Lithium-Ionen-Batterien ist eine bauartgeprüfte Sicherheitsverpackung, die im Schadensfall ein sogenanntes thermal Runaway beherrscht und die Ausbreitung auf benachbarte Zellen verhindert. Er dient der Aufbewahrung von Batterien, nicht der Energiespeicherung.
Davon zu unterscheiden sind Batteriespeichercontainer: stationäre Anlagen, die elektrische Energie ins Netz einspeisen oder daraus beziehen. Die LogBATT GmbH liefert ausschließlich Gefahrgutbehälter für Transport und Lagerung.

Features der Lagerbehälter von LogBATT

  • Sicherheitsbehälter zur Lagerung von kleinen bis großen Lithiumbatterien
  • Thermische Isolation-Löschen ohne Wasser
  • Rauchgasführung und Filtersystem
  • Auffangen von Flüssigkeiten wie z. B. Elektrolyt oder Kühlwasser mit Absorptionsmittel
  • Stapelbar 1+1 (Leergut)
  • Frontal oder von oben beladbar 
  • Wartungsfrei
  • Modularer Einsatz
  • Zusätzliche Optionen:
    • Trennwände
    • Rollenbahn oder Gitterrost im Inneren
    • Beweglich mit: Rollen, Hubwagen oder Flurförderfahrzeugen (nur leer)
    • Sensorüberwachung
    • Kabeldurchführung in die Box (optional)

Regulatorischer Rahmen der Lagerung von Lithium-Batterien

Für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien existiert kein geschlossenes Regelwerk. Maßgeblich ist ein Zusammenspiel aus Gefahrstoffrecht, Brandschutzvorgaben und Versicherungsempfehlungen – insbesondere die VdS-Richtlinie 3103 und die DGUV-Information FBFHB-018. Die Einstufung als Gefahrgut der Klasse 9 nach ADR bleibt auch in der Lagerung relevant, weil sich daraus Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten ableiten.